Schonzeitaufhebung für Aaskrähen, Grau-, Kanada- und Nilgänse in Nordrhein-Westfalen

Schonzeitaufhebung für Aaskrähen, Grau-, Kanada- und Nilgänse in NRW

Wie schon im vergangenen Jahr, so kann auch in diesem Jahr unter gewissen Voraussetzungen eine Schonzeitaufhebung für Aaskrähen beantragt werden. Die Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 24 Abs. 2 LJG-NRW.

Eine Vielzahl von Anträgen an die Obere Jagdbehörde konnte in der Vergangenheit entweder nicht oder nur verspätet bearbeitet werden, weil die Begründung oftmals nur unzureichend formuliert war. Die obere Jagdbehörde hat daher ein Formblatt (siehe auch Rhein.-Westf.-Jäger 1/2009) entwickelt, das es Antragstellern erleichtern soll, maßgebliche Angaben zu machen.

Da in der Vergangenheit allein die Abwehr landwirtschaftlicher Schäden als ausreichende Begründung für eine Ausnahmegenehmigung anerkannt wurde, sollten sich Antragsteller auf diesen Tatbestand beschränken.

Die entsprechenden Antragsvordrucke sind zu erhalten bei der Kreisverwaltung Viersen (untere Jagdbehörde -  Tel. Nr. 02162 – 39 1414).
 
Unter Angabe der E-Mail-Adresse können die Antragsvordrucke auch von der Kreisjägerschaft Viersen zur Verfügung gestellt werden. Anforderungen sind möglich unter der Tel. Nr. 02153 – 72369 oder unter der E-Mail-Adresse: erhkar.backes@web.de